Allgemeine Verkaufsbedingungen der Alfred Ritter GmbH & Co. KG mit Sitz in Waldenbuch

1. Allgemeines

2. Angebot und Vertragsschluss

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen (,,AVB") gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AVB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AVB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferungen vorbehaltlos ausführen.


1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und uns vor oder bei Vertragsschluss getroffen wurden, sind schriftlich niedergelegt. Weitere Abreden wurden nicht getroffen.


1.3 Unsere AVB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.


1.4 Unsere AVB gelten in der jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Erst die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch die Auslieferung der Ware.



2.2 Beschreibungen und Abbildungen unserer Ware sind nur annähernd maßgeblich. Änderungen bleiben vorbehalten. Werden die Interessen des Bestellers dadurch unzumutbar beeinträchtigt, so ist er - unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, ergeben sich unsere Preise aus der jeweils am Liefertag gültigen Preisliste.


3.2 Sofern ein bestimmter Preis vereinbart wurde, behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn noch Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- oder Energiepreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.


3.3 Die Preise gelten ab Werk Waldenbuch, einschließlich Verpackung, jedoch zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe und zuzüglich sonstiger Nebenkosten wie Fracht, Versicherung, etc. Umfasst der Auftrag mindestens l 00 kg Ware, so tragen wir die Fracht frei Rampe des Bestellers. Die Regelungen bezüglich Erfüllungsort und Gefahrübergang bleiben hiervon unberührt.


3.4 Der Kaufpreis ist fällig bei Lieferung und zahlbar

a)   unter Abzug von 2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen noch Rechnungsdatum;
b)   unter Abzug von 3 % Skonto bei Zahlung durch Banklastschrift innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum;
c)   unter Abzug von 2 % Skonto bei Zahlung durch Banklastschrift innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum;
d)   im Übrigen 30 Tage nach Rechnungsdatum.
Frachtbeträge und sonstige Nebenkosten sind nicht skontoabzugsfähig.


3.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst, wenn uns der Betrag gutgeschrieben ist.

4. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

4.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

5. Lieferung

5.1 Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Ausdrücklich garantierte Fristen und Termine beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie sind eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschalt gemeldet haben oder die Ware unser Werk bzw. Auslieferungslager verlassen hat.


5.1 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Nichtüberschreitung des ihm eingeräumten Lieferkreditlimits, voraus.


5.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns unverschuldeter Umstände – z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei unseren Vorlieferanten eintreten –verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung ohne unser Verschulden gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.



5.4 Teillieferungen sind zulässig, es sei denn diese würden den Besteller unzumutbar belasten.

6. Lieferverzug und Annahmeverzug

6.1 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich. Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur nach Maßgabe der Ziff. 10 verlangt werden.


6.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

7. Rahmenverträge

Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gekauften Mengen über den Zeitraum des Abschlusses unter Berücksichtigung einer entsprechenden Lieferfrist möglichst gleichmäßig abzurufen.

8. Versand, Gefahrübergang

8.1 Mit der Übergabe on den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.


8.2 Verpackung, Weg und Versendungsort werden mangels besonderer Vereinbarung von uns gewählt.


8.3 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers.



8.4 Für mitgelieferte Paletten hat der Besteller im Tausch einwandfreie Paletten zurückzugeben, ansonsten werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

9. Haftung für Mängel

9.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, setzten die Gewährleistungsrechte des Bestellers voraus, dass dieser seinen noch§ 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Mangel ist schriftlich oder per Fax anzuzeigen.


9.2 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir noch unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.


9.3 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.


9.4 Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt.


9.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller noch seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.



9.6 Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 10 und II und sind im Übrigen ausgeschlossen.

10. Sonstige Haftung

10.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, halten wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten noch den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.


10.2 Auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen halten wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden, die aus der Verletzung einer Pflicht, die für den Vertrag prägend ist und auf deren Erfüllung der Besteller vertrauen darf (wesentliche Vertragspflicht), resultieren. Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Falle des vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verschuldens unserer Erfüllungsgehilfen ist die Haftung ebenfalls auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.


10.3 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung noch dem Produkthaftungsgesetz.


10.4 Die Haftung für Mängel ist ferner nicht ausgeschlossen, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben.


10.5 Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.



10.6 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten für den Rücktritt die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

11. Verjährung

11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängel der Ware – unabhängig ob auf vertraglicher oder außervertraglicher Grundlage – beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.



11.2 Im Falle des Lieferregresses noch den §§ 478,479 BGB bleibt die gesetzliche Verjährung unberührt. Sie beträgt fünf Jahre und beginnt mit Ablieferung der mangelhaften Sache.


11.3 Die gesetzliche Verjährung bleibt ferner im Falle einer Haftung für Vorsatz und in den Fällen der Ziff. 10.3 und 10.4 unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.


12.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPD erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäߧ 771 ZPD zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.


12.3 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Kaufpreises (zuzüglich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Tritt ein solcher Fall ein, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlogen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.


12.4 Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.



12.5 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt nach unserer Wahl.

13. Sonstiges

13.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die Lieferung unser Herstellerwerk bzw. Auslieferungslager.


13.2 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand, auch internationaler, unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.



13.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

Affred Ritter GmbH & Co. KG, Kommanditgesellschaft in Waldenbuch – Registergericht Stuttgart HRA 242329

Persönlich haftende Gesellschafterin: Ritter Verwaltungsgesellschaft mbH in Waldenbuch –Registergericht Stuttgart HRB 244836.

Geschäftsführer: Andreas Ronken (Vorsitzender)

Malte Dammann
Bernhard Kühl
Asmus Wolff

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